Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 134
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 – L 10 R 2684/07Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 – L 10 R 3055/08Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
- SG Karlsruhe, 14.07.2014 – S 11 R 1330/13Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 23.06.2005 – S 15 R 4584/03Zitiert von 1
- BSG, 21.03.2001 – B 5 RJ 8/00 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2026 – L 2 LW 2/24
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
134 Entscheidungen zu § 16 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.